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Abwesenheit (Vorübergehende)

Für die Regelung von Abwesenheitszeiten gelten im stationären und teilstationären Bereich unterschiedliche Regelungen: Die vorübergehende Abwesenheit aus einer Einrichtung (z. B. Werkstatt oder Wohnstätte) ist in § 16 Abs. 3 b der Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen des mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Niedersächsischen Landesrahmenvertrags (FFV LRV zur Vergleichbarkeit) geregelt.

1. Regelungen im teilstationären Bereich:
Bei einer Abwesenheit von zwei zusammenhängenden vollen Wochen innerhalb eines Kalendermonats wird die Hälfte des Entgelts nicht gezahlt. Bei vier Wochen wird gar keine Leistungsvergütung gezahlt. Diese Regelungen gelten auch für den Aufnahme-
und Entlassungsmonat. Die allgemeinen tariflichen und gesetzlichen Urlaubszeiten gelten nicht als Abwesenheit. Für eine Gesamtdauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr gelten eine ärztlich verordnete Kur oder ein Krankenhausaufenthalt wegen einer akuten Erkrankung nicht als entgeltmindernde Abwesenheit.

2. Bei stationären Einrichtungen wird bei vorübergehender Abwesenheit des Leistungsberechtigten bis zu drei Tagen das volle Entgelt weitergezahlt. Für diese Zeit ist Verpflegung anzubieten. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an die Grundpauschale um einen Betrag von 2,56 Euro vermindert. Eine maximale Abwesenheit von 42 Tagen wird zugelassen.
Auf Antrag kann eine Verlängerung erfolgen, wenn dieses durch Krankheit oder Kur individuell begründet werden kann.

Anmerkung:


Die volle Abwesenheit ist nur gegeben, wenn es an einem Tag keine Leistungserbringung seitens des Wohnträgers gibt. Wenn ein Bewohner z.B. am Frühstück teilnimmt, handelt es sich nicht um eine volle Abwesenheit im Sinne des LRV.

Hinweis:


Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge (s. Landesrahmenvertrag)
 

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