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Ambulant/Stationär in der Eingliederungshilfe

Eine allgemeingültige Definition zur Abgrenzung von ambulant zu stationär gibt es nicht.

Stationäre Leistungen werden laut § 13 Abs. 1 SGB XII in einer „Einrichtung“ erbracht. Einrichtungen im Sinne der Eingliederungshilfe sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder einem sonstigen deckenden Bedarf dienen. Wohnstätten sind stationäre Einrichtungen. Auf Grundlage eines Betreuungsvertrages (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) erhält der Leistungsberechtigte verschiedene Ansprüche von einem Anbieter; hierzu gehören u.a. Pflege- und Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, Nutzungsrechte
für Zimmer bzw. Wohnungen etc. Für stationäre Einrichtungen ist in Niedersachsen der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig
(§ 6 Abs. 2 Nds. AG zum SGB XII). Dieser ist auch Vertragspartner für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII und zuständig im Rahmen der Heimaufsicht (noch Heimgesetz, § 1).
In stationären Einrichtungen besteht kein individueller Anspruch auf Leistungen auf Pflegesachleistungen. Nach § 43a SGB XI übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige die pflegerischen Aufwendungen pauschal mit 10% des vereinbarten Heimentgeltes, höchstens
jedoch i. H. v. 256 €.


Ambulante Leistungen werden von „Diensten“ erbracht (siehe § 75, I SGB XII) und erfolgen im eigenen Haushalt des Leistungsberechtigten. Ambulante Leistungen setzen in der Regel eine dienstvertragliche Trennung von Betreuung, Versorgung und Unterkunft voraus. Neben ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen im Gegensatz zur stationären Hilfe individuelle Ansprüche auf Pflegesachleistungen gem. SGB XI fort.
Für ambulante Hilfen der Eingliederungshilfe ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII).
Ambulante Eingliederungsmaßnahmen können aber auch auf Grundlage von SGB VIII (Jugendhilfe) erfolgen, wenn der Betreffende noch minderjährig ist bzw. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet (§ 35a SGB VIII). Dieses kann besonders für Menschen mit autistischen Störungen (Asperger) Bedeutung haben. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ zieht sich durch die gesamte Sozialgesetzgebung.
Im SGB XII ist dieser unter § 13, Abs. 1 festgehalten. Von diesem kann nur abgewichen werden, wenn die ambulante Leistungserbringung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Stand: 01.05.2011
 

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