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Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (sog. Taschengeld) wird pauschal an Personen gezahlt, die in stationären Einrichtungen leben. Er dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung oder durch andere Leistungen des Sozialhilfeträgers gedeckt sind.

Der Barbetrag wird regelmäßig als Geldleistung erbracht, die Verwendung unterliegt der freien Verantwortung der Person. Deshalb darf ein Nachweis nicht gefordert werden. Er kann auch an Angehörige oder gesetzliche Betreuer ausgezahlt werden, wenn der Leistungsempfänger nicht in der Lage ist, den Barbetrag selbst zu verwalten.

Wichtig ist bei der Verwendung die Abgrenzung zu den Leistungen, die von der Einrichtung im Rahmen der bestehenden Leistungsvereinbarungen erbracht werden müssen. Hierzu gehören z.B. lt. Auffassung der Heimaufsicht die Grundausstattung mit geeigneten Körperpflegemitteln
wie Zahncreme, Seife und Duschgel. Hierfür ist nicht der Barbetrag einzusetzen.

Rechtlicher Bezug:

• § 35 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)
• Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds. AB SGB XII), Ziffern 35.02.01. bis 35.02.03

Stand: 01.05.2011
 

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