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Bruttoprinzip

In der Eingliederungshilfe gilt im teilstationären und stationären Bereich das sogenannte Bruttoprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger dem Leistungserbringer das volle Entgelt auszahlt. Sofern vom Leistungsempfänger ein Eigenanteil zu fordern ist, wird dieser vom Leistungsträger geltend gemacht. Der Leistungserbringer hat hiermit nichts zu tun.

Beispiel:

Ein Platz in einem Wohnheim kostet 2.000 EUR im Monat. Der Bewohner muss einen Eigenanteil von 500 EUR selbst zahlen. Das Wohnheim erhält vom Sozialamt 2.000 EUR. Das Sozialamt fordert von Wohnheim-Bewohner die 500 EUR.

Beim Nettoverfahren (üblich bei Pflegeheimen) würde das Sozialamt die 500 EUR bei der Überweisung an das Pflegeheim in Abzug bringen und somit nur 1.500 EUR überweisen. Das Pflegeheim muss dann die 500 EUR von dem Bewohner fordern.

Rechtlicher Bezug:

• § 92 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)


Stand: 01.05.2011
 

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