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Entgelte in der WfbM (Löhne)

Die Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) stehen, erhalten gemäß § 136 (1) Sozialgesetzbuch IX ein Arbeitsentgelt.

Das Arbeitsentgelt wird aus dem Arbeitsergebnis gezahlt, das sich aus der Differenz der Erträge und der notwendigen Kosten des laufenden Betriebes im Arbeitsbereich der WfbM errechnet. Es besteht aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Die Höhe des Grundbetrages entspricht dem Ausbildungsgeld, das die Bundesagentur für Arbeit den behinderten
Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt, d.h. im zweiten Jahr leistet. Gemäß § 138 (2) SGB IX bemisst sich der Steigerungsbetrag nach der individuellen Arbeitsleistung, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. In der Gestaltung eines Entgeltsystems ist die Werkstatt frei; der Leistungsträger hat das Recht der Prüfung.
Seit 2001 ist in § 5 Abs.3a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) bei Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte die Beteiligung des Werkstattrates festgelegt. In der Regel sollen mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses als Arbeitsentgelt ausgezahlt werden. Zum Ausgleich von Ertragsschwankungen kann gemäß § 12 (5) WVO eine Rücklage
bis zu der Höhe gebildet werden, die für die Zahlung der Arbeitsentgelte für sechs Monate erforderlich ist.

Rechtlicher Bezug:

• § 138 (1) und § 138 (2) SGB IX
• § 5 Abs. 3a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
• § 12 (5) Werkstättenverordnung

Stand: 16.08.2011
 

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