Fachleistungsstunde
Fachleistungsstunden können für die Leistungserbringung im ambulanten Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen von § 53,54 SGB XII mit den Leistungsträgern vereinbart werden. Sie wurden zunächst schwerpunktmäßig im Bereich der Jugendhilfe entwickelt ( z.B.
Sozialpädagogische Familienhilfe SpFh), finden jedoch zunehmend Anwendung in allen Bereichen der sozialen Dienstleistungserbringung.
Der Inhalt einer Fachleistungsstunde ist präzise im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu definieren.
Der Preis einer Fachleistungsstunde muss alle betrieblichen Kosten decken, die zur Leistungserbringung erforderlich sind; hierzu gehören z.B. Kosten zur Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Vertretung, Verwaltungs- und Regiekosten, Fortbildung, sowie Sachkosten (Raum, Telefon, Ausstattung, Material etc.). Fahrtkosten (An- und Abfahrtskosten) werden in
der Regel gesondert vereinbart.
In der Praxis werden für die Berechnung einer „Betreuungsstunde/Jahresbetreuungszeit“ oftmals noch Zeiten für fachspezifische Aktivitäten (wie z.B. Praxisberatung, Teamsitzungen, Arbeitsgemeinschaften etc.) sowie fallspezifische Aktivitäten (Hilfeplankonferenzen, Behördenkontakte, Fehlbesuche, Dokumentation u. Berichtswesen) abgezogen. Die Fachleistungsstunde geht von einer „Nettoarbeitszeit“ eines Mitarbeiters aus. Sie definiert die tatsächlichen Leistungsstunden, die ein Mitarbeiter jährlich abzgl. Urlaub, Krankheit,
Fortbildung durchschnittlich netto zur Verfügung steht. Eine Möglichkeit zur Ermittlung von Anhaltswerten sind die Tabellen der KGST (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung). Die KGST legt für unterschiedliche Berufsgruppen Anhaltswerte fest, die regelmäßig aktualisiert werden und für die kommunalen Leistungsträger als Grundlage
für Verhandlungen angesehen werden. Außerdem gibt es Werte vom Bundesministerium für Finanzen. Diese finden sich unter dem Stichwort Jahresarbeitszeit. Hier werden auch Durchschnittssätze
verschiedener Berufsgruppen im Rahmen einer Personalkostentabelle festgelegt, die für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nicht überschritten werden sollen. Um die Kosten für eine Fachleistungsstunde zu errechnen, ist die Zahl der jährlichen Stunden durch die Jahresgehaltssumme zu dividieren.
Beispielrechnung:
Tarifliche Lohnkosten einer sozialpädagogischen Fachkraft (E 9 TVöD)
+ 10 % tarifliche Lohnkosten für Leitungsfunktionen (E 11 TVöD)
+ 20 % tarifliche Lohnkosten für Verwaltungskraft (E 6 TVöD)
a. ) = Personalkosten
b.) + Sachkosten (10 % der Personalkosten)
c.) = Gesamtkosten (Gesamtkosten / persönliche Jahresbetreuungszeit (Std.) = Entgelt für Fachleistungsstunde)
Hinweise:
• AFET (Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.), Georgstr. 26 in 30159 Hannover
(http://www.afet-ev.de/index.php)
• Rahmenverträge nach § 78 f SGB VIII für Niedersachsen
Stand: 01.05.2011