Fahrtkosten
Für eine Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt werden Fahrtkosten (von zuhause zur Werkstatt und zurück) durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Es handelt sich hierbei um sogenannte Pflichtleistungen, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden müssen. Eine konkrete Regelung steht hierzu im § 14 des
Landesrahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII.
Rechtlicher Bezug:
• § 109 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX
• Bundessozialgericht Urteil vom 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R
• Niedersächsischer Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII
Stand: 16.08.2011