Familienheimfahrten/Besuchsfahrten
Personen, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, können auf Antrag zusätzliche Beihilfen für Familienheimfahrten beantragen, wenn dieses zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Angehörigen notwendig ist. Auch die Angehörigen können Besuchsreisen zur stationären Einrichtung beantragen. Der Begriff der Angehörigen ist dabei weit
gefasst.
Personen unter 21 Jahren, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, erhalten diese Beihilfen für Familienheimfahrten ohne besonderen Antrag.
Die Anzahl der Familienheim- und Besuchsfahrten richtet sich nach der Erforderlichkeit und ist insbesondere bei Personen unter 21 Jahren nach dem erreichten Lebensalter gestaffelt.
Rechtlicher Bezug:
• § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)
Stand: 01.05.2011
Anlage: