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Heimpersonalverordnung

Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) regelt die Mindestanforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in stationären Einrichtungen.

In § 5 ist die sogenannte Fachkraftquote geregelt. Bei Einrichtungen,
die mehr als 20 Plätze umfassen, muss jede zweite Kraft eine Fachkraft sein.

Die Definition der Fachkraft ist in § 6 geregelt.

Die Verordnung ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.

Rechtlicher Bezug:

• Heimpersonalverordnung (HeimPersV)


Stand: 01.05.2011
 

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