Heimpersonalverordnung
Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) regelt die Mindestanforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in stationären Einrichtungen.
In § 5 ist die sogenannte Fachkraftquote geregelt. Bei Einrichtungen,
die mehr als 20 Plätze umfassen, muss jede zweite Kraft eine Fachkraft sein.
Die Definition der Fachkraft ist in § 6 geregelt.
Die Verordnung ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.
Rechtlicher Bezug:
• Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
Stand: 01.05.2011