Hilfebedarfsgruppen/ HMB-Verfahren
Instrumente der Bedarfsermittlung dienen dazu, den individuellen Hilfebedarf festzustellen und die Vergütung von Leistungen nach Gruppen mit vergleichbarem Bedarf (Hilfebedarfsgruppen) zu differenzieren (§ 75 Sozialgesetzbuch XII).
Mit den von Frau Dr. Heidrun Metzler von der Forschungsstelle „Lebenswelten behinderter Menschen“ der Universität Tübingen entwickelten so genannten HMB-Verfahren wird der Hilfebedarf für die individuelle Lebensgestaltung in den Bereichen „Wohnen“ (HMB-W) und
„Gestaltung des Tages“ (HMB-T) in dem Bereich Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) auf Erhebungsbögen erfasst und dokumentiert.
Für Wohnstätten erfolgt bereits seit dem 1.1. 2006 eine „Zuordnung zu
Leistungsberechtigtengruppen zur Kalkulation der Entgelte nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf“. Damit wurde das zuvor einheitliche Entgelt innerhalb einer Wohnstätte durch ein bedarfsorientiertes Entgelt in fünf unterschiedlichen Stufen ersetzt.
Gemäß § 5 Ergänzungsvertrag („III. Vertrag“) folgt für die so genannte Tagesstruktur (HMBT) ab 01.01.2013 in Niedersachsen die vergleichbare Bildung von Leistungsberechtigtengruppen zu Kalkulationszwecken nach dem HMB- T- Verfahren.
Diese Vereinbarung gilt für:
• geistig, körperlich oder seelisch wesentlich behinderte
Leistungsberechtigte im
Berufsalter, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind
und für
• volljährige geistig oder körperlich wesentlich behinderte
Leistungsberechtigte bis
zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre), die in
Tagesförderstätten
oder in Angeboten der sog. „sonstigen heiminternen Tagesstruktur“
betreut werden.
Die Träger von Einrichtungen und der Sozialhilfe sollen sich möglichst einvernehmlich über die Zuordnung in die bedarfsgerechte Leistungsberechtigtengruppe verständigen. Im Nichteinigungsfall
ist in Niedersachsen vorgesehen, dass ein sachverständiger Schlichter über die Zuordnung entscheidet (Anlage 4 des FFV zur LRV). Die Verfahrensregelungen werden in der Gemeinsamen Kommission festegelegt.
Rechtlicher Bezug:
• § 75 SGB XII
• § 5 Ergänzungsvertrag („III. Vertrag“) zur Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte
und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2
BSHG und des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages zur Vergleichbarkeit
(FFV LRV)
• Anlage 4 FFV-LRV i.V.m. „Regelung von Verfahrensfragen…“ (Beschluss GK FFV
LRV 7. Sitzung 19.08.2010 Verfahrensregelung Schlichtung HMB)
Stand: 01.05.2011