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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Viele Anbieter der Behindertenhilfe bieten auch Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines Kurzzeitaufenthaltes an.

Grundlagen dieser Leistungsansprüche ergeben sich in der Regel aus einer festgestellten Pflegestufe des Betroffenen gem. §§ 14 SGB XI ff.

Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten, die über die Pflegekassen finanziert werden;

  1. Die sogenannte „Verhinderungspflege“ erfolgt, wenn die zu pflegende Person vorübergehend aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigem Grund nicht in der Lage ist, die zu betreuende Person zu pflegen (§ 39, SGB XI). Leistungen können sowohl als ambulante Hilfen im Haushalt des/der  Betroffenen als auch als stationäre Leistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen (28 Tage) jährlich in Anspruch genommen werden. Eine Leistungserbringung ist  sowohl in Einrichtungen der Pflege als auch der Eingliederungshilfe möglich. Übersteigen die Kosten der Betreuung und Pflege für 28 Tage den Höchstsatz (ab 2010 =1.510€) der Pflegekasse, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine „Aufstockung“ aus Sozialhilfemitteln im Rahmen der Hilfe zur Pflege erfolgen (§ 61 SGB XII).
  2. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ergibt sich, im Gegensatz zur 
    Verhinderungspflege, aus dem Pflegestatus des Betroffenen selbst; wenn
    die Pflege zeitweise nicht, oder noch nicht im häuslichen oder   teilstationären Bereich erbracht werden kann, besteht ebenfalls bis zu 28 Tagen jährlich Anspruch auf stationäre „Kurzzeitpflege“.Grund dafür kann eine Anschlusspflege nach einer stationären Behandlungsein oder eine Krisensituation, die vorübergehende stationäre Pflege erforderlichmacht. Kurzzeitpflege ist in der Regel nur in anerkannten Einrichtungen der stationären Pflege möglich. Ausnahme bei minderjährigen Kindern; diese können auch in Einrichtungender Behindertenhilfe gepflegt werden, wenn eine andere Unterbringung nicht „zumutbar“ ist (§ 42,III SGB XI). Dauer des Anspruchs, Höchstbeträge und ergänzende Sozialhilfe sind analog der Verhinderungspflege (s.o.) geregelt.


    Rechtlicher Bezug:

    • § 42 SGB XI Kurzzeitpflege
    • § 39 SGB XI Verhinderungspflege
    • § 61 SGB XII Hilfe zur Pflege
Stand: 01.05.2011
 

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