E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?
landesverband@lebenshilfe-nds.de

Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
05 11/909 257-00

Kindertageseinrichtungen der Lebenshilfen – Orte der Bildung und Teilhabe für alle Kinder

Für Lebenshilfen sind Kindertageseinrichtungen Orte für alle Kinder und ihre Familien.
Orte für Kinder mit oder ohne Beeinträchtigungen. Immer unabhängig der Schwere der Beeinträchtigungen.


Die Kindertageseinrichtungen sind familienergänzende Betreuungsform, welche von Kindern regelmäßig besucht werden. Kindertageseinrichtungen von Lebenshilfen sind Krippen, Kindergärten, Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und/ oder Horte. Wo immer es möglich ist, unter einem Dach und im direkten Umfeld der Kinder und Familien. Lebenshilfen bieten in Ihren Kindertageseinrichtungen Bildung, Erziehung, Förderung und ermöglichen Teilhabe für alle Kinder.

Alle Kindertageseinrichtungen stehen vor zahlreichen Herausforderungen und Veränderungen. Als Lebenshilfen stehen wir für Inklusion, Sozialraum- und Lebensweltorientierung ein. Um auf die individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien zu reagieren, müssen die vorhandenen Systeme flexibler werden. Bedarfsgerechte Ressourcen sind unabdingbare Voraussetzung. Dies umfasst neben den finanziellen Mitteln unter anderem auch die Fachlichkeit, die räumliche Ausstattung sowie ausreichend Zeit.

 
Multiprofessionelle Teams und multiprofessionelles Arbeiten eröffnen vielfältige Potenziale für die konzeptionelle Umsetzung einer ganzheitlichen Bildung, Erziehung und Betreuung im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer inklusiven Kita-Landschaft. Hierzu benötigen wir verlässliche Aussagen und Perspektiven zur Gestaltung der Inklusion in Kindertagesstätten. Dies betrifft insbesondere die Konkretisierung eines Wunsch- und Wahlrechts der Erziehungsberechtigten auf inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Aussagen zur Bereitstellung und deutlichen Verbesserung von personellen und sachlichen Ressourcen.


Es braucht Konzepte wie die Strukturqualität, wie sie in heilpädagogischen Kindertagesstätten Standard ist, in ein inklusives Konzept integriert werden kann. So ist insbesondere die Möglichkeit kleiner Kitagruppen für viele Kinder mit Beeinträchtigung relevant – dies lässt sich mit den bestehenden Strukturen und Rahmenbedingungen jedoch nur sehr schwer umsetzen.

Hierzu Bedarf es einer Weiterentwicklung des NKitaG und der vertraglichen Rahmenbedingung zur Erbringung der Leistungen zur Teilhabe für Kinder mit Beeinträchtigungen. Hierfür setzen wir uns ein.

Bild Kleinkind
Bild Kleinkind

Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte.

Kind Kita
Kind Kita

Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte.

Bild Kita2
Bild Kita2

Kindertageseinrichtungen spielen eine entscheidende Rolle für die gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder, die hier aufwachsen, unabhängig davon, ob sie eine Beeinträchtigung haben oder nicht. Kinder mit Beeinträchtigungen oder solche, die von Beeinträchtigungen bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe um ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Ziel ist es, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Die Leistungen, als Leistungen zur sozialen Teilhabe, werden gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 79 SGB IX als heilpädagogische Maßnahmen bereitgestellt.Diese Unterstützung wird in Niedersachsen in verschiedenen Kindertageseinrichtungen angeboten:
- In Integrativen Kindertagesstätten werden Kinder mit und ohne Beeinträchtigung gemeinsam gefördert und betreut
- Heilpädagogische Kindergärten und Sprachheilkindergärten bieten Kleingruppen, für Kinder mit Beeinträchtigungen.
Nach § 22a SGB VIII sollen Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder ohne Beeinträchtigungen dabei gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Beeinträchtigungen und von Kindern, die hiervon bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
In Niedersachsen gibt es aber noch keinen Rechtsanspruch auf einen integrativen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Kinder mit Beeinträchtigungen haben einen Anspruch auf einen Platz in einer Heilpädagogischen Kleingruppe.

Gesetze
Gesetze

Wichtige Rechtsgrundlagen aus dem SGB VIII zur Förderung in Tageseinrichtungen finden Sie hier:

§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen
§ 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gesetzliche Grundlagen in Niedersachsen finden Sie hier:
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)

Gesetzliche Grundlagen in Niedersachsen finden Sie hier:

Vertragliche Regelungen zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe und die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier:

Bilder Leichte Sprache: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, wie z.B.Matomo, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen