Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Alle Kinder müssen in die Schule gehen.
Schüler*innen mit einer geistigen Behinderung können in Niedersachsen entweder eine Schule oder eine Tagesbildungsstätte besuchen.
Tagesbildungsstätten gibt es nur in Niedersachsen.
Tagesbildungsstätten erfüllen den gleichen Bildungsauftrag wie Schulen.
Sie sind auch Angebote der Eingliederungshilfe. Das heißt, sie fördern auch die Teilhabe von Schüler*innen mit Behinderung an der Gesellschaft.
Tagesbildungsstätten spielen also eine wichtige Rolle in der Umsetzung der Rechte von Schüler*innen. Sie sind schon lange ein Teil der Geschichte der Lebenshilfen in Niedersachsen. Darum haben sie ein großes Wissen und viel Erfahrung, wie Schüler*innen mit Behinderung gut lernen können.
Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht an
erfüllen.
Zahlen - Daten - Fakten
Rechtliche und vertragliche Grundlagen gemäß SGB IX
Rechtliche Grundlagen aus dem Niedersächsischen Schulgesetz
Tagesbildungsstätten sind auch im Schulgesetz verankert:
Bildungsauftrag (§ 2 NSchG Bildungsauftrag der Schule)
Selbstbestimmung & volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe (§ 90 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe)
Orientierung an den Rahmenrichtlinien für die sonderpädagogische Förderung
Leistungen der Eingliederungshilfe wie z.B. Unterricht, Erziehung, Bildung, Förderung, Betreuung und Pflege werden durch heilpädagogische Methoden erbracht. Diese sowie die begleitende Angebote und Therapien sind als ganzheitliches Angebot zu verstehen.
Alle Leistungen haben gleichzeitig das Ziel, die Ansprüche gemäß §112 SGB IX Teilhabe an Bildung und § 113 SGB IX Soziale Teilhabe zu verwirklichen.
Die Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus
Rahmenrichtlinien für die sonderpädagogische Förderung
Curriculare Vorgaben Förderschule Geistige Entwicklung
https://bildungsportal-niedersachsen.de/inklusive-schule/rechtliche-vorgaben/erlasse-und-curriculare-vorgaben/kerncurricula-rahmenrichtlinien-und-curriculare-vorgaben-fuer-das-allgemein-bildende-schulwesen
Seit 2017 gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts, das in Frage stellt, dass alle Leistungen der Tagesbildungsstätten über die Eingliederungshilfe finanziert werden.
Die Niedersächsische Landesregierung hat nun die Verantwortung, außerhalb der Eingliederungshilfe Lösungen für den schulischen Bildungsbedarf in Tagesbildungsstätten zu finden, da laut BSG dieser nicht zum Bedarf der Eingliederungshilfe gehört.
Das Urteil des Bundessozialgerichts können Sie hier einsehen.
Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.