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Tagesbildungsstätten

Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Alle Kinder müssen in die Schule gehen.
Schüler*innen mit einer geistigen Behinderung können in Niedersachsen entweder eine Schule oder eine Tagesbildungsstätte besuchen.

Tagesbildungsstätten gibt es nur in Niedersachsen.
Tagesbildungsstätten erfüllen den gleichen Bildungsauftrag wie Schulen.
Sie sind auch Angebote der Eingliederungshilfe. Das heißt, sie fördern auch die Teilhabe von Schüler*innen mit Behinderung an der Gesellschaft.

Tagesbildungsstätten spielen also eine wichtige Rolle in der Umsetzung der Rechte von Schüler*innen. Sie sind schon lange ein Teil der Geschichte der Lebenshilfen in Niedersachsen. Darum haben sie ein großes Wissen und viel Erfahrung, wie Schüler*innen mit Behinderung gut lernen können.

Ausgangslage Niedersachsen

Schule innen
Schule innen

Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht an

  • einer staatlichen Schule (§ 62 ff NSchG) oder

  • einer Schule in freier Trägerschaft (§§ 139 ff NSchG) oder

  • an einer Tagesbildungsstätte (§162 NSchG)


erfüllen.

Zahlen - Daten - Fakten

Tagesbildungsstätten - Zahlen, Daten, Fakten
Tagesbildungsstätten - Zahlen, Daten, Fakten

Rechtliche und vertragliche Grundlagen

Rechtliche und vertragliche Grundlagen gemäß SGB IX

Gesetzbuch
Gesetzbuch
Vertrag
Vertrag
  • Tagesbildungsstätten sind ein Leistungsangebot zur schulischen Förderung, Bildung und Betreuung (zur Erfüllung der Schulpflicht) von Kindern und Jugendlichen mit nicht nur vorübergehender wesentlicher geistiger Behinderung.
    Die Leistung wird nach den Bestimmungen des SGB IX und als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IX i.V.m. § 112 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX durchgeführt.
  • Für Tagesbildungsstätten gilt der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen für Kinder und Jugendliche geregelt.

  • Die genauen Inhalte werden in der Regel-Leistungsbeschreibung für die Teilhabe an Bildung im Leistungsbereich einer anerkannten Tagesbildungsstätte G für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung beschrieben. Sie gilt für alle Tagesbildungsstätten.
  • Den Rahmenvertrag und die Regel-Leistungsbeschreibung können Sie hier einsehen.

Rechtliche Grundlagen aus dem Niedersächsischen Schulgesetz

Kurzer Überblick über die Inhalte der Leistung in der Tagesbildungsstätte

Bild 1
Bild 1

Bildungsauftrag (§ 2 NSchG Bildungsauftrag der Schule)

Selbstbestimmung & volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe (§ 90 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe)


Bild 2
Bild 2

Orientierung an den Rahmenrichtlinien für die sonderpädagogische Förderung

Leistungen der Eingliederungshilfe wie z.B. Unterricht, Erziehung, Bildung, Förderung, Betreuung und Pflege werden durch heilpädagogische Methoden erbracht. Diese sowie die begleitende Angebote und Therapien sind als ganzheitliches Angebot zu verstehen.

Alle Leistungen haben gleichzeitig das Ziel, die Ansprüche gemäß §112 SGB IX Teilhabe an Bildung und § 113 SGB IX Soziale Teilhabe zu verwirklichen.

Die Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus

Lehrerin
Lehrerin
  • zwei Personalschlüssel für die direkte Förderung und den übergreifenden Dienst
  • Qualifikation des Personals in Regel-Leistungsbeschreibung
Kalender
Kalender
  • 30 Tage Schließzeit pro Kalenderjahr

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

Seit 2017 gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts, das in Frage stellt, dass alle Leistungen der Tagesbildungsstätten über die Eingliederungshilfe finanziert werden.
Die Niedersächsische Landesregierung hat nun die Verantwortung, außerhalb der Eingliederungshilfe Lösungen für den schulischen Bildungsbedarf in Tagesbildungsstätten zu finden, da laut BSG dieser nicht zum Bedarf der Eingliederungshilfe gehört.
Das Urteil des Bundessozialgerichts können Sie hier einsehen.

Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.

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